Energieausweisvorlagegesetz - gültig seit 1.12.2012
Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG) sieht vor, dass bei jeder Veräußerung sowie Vermietung und Verpachtung von Gebäuden oder Nutzungsobjekten der Verkäufer oder Vermieter dem Käufer oder Bestandnehmer bis spätestens zur Abgabe von dessen Vertragserklärung einen gültigen Energieausweis vorzulegen hat. Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises beträgt zehn Jahre.
Die Energiekennzahl gibt den "Energie-Normverbrauch" eines Objektes bezogen auf das Referenzklima und das Standard-Nutzerverhalten an. Dadurch sind die Energiestandards von unterschiedlichen Gebäuden und Wohnungen vergleichbar.
Seit 1.12.2012 ist der Verkäufer oder Bestandsgeber als auch der von diesen beauftragten Immobilienmakler verpflichtet bei Immobilien-Inseraten in Druckwerken oder in einem elektronischen Medium den Heizwärmebedarf und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben. Ein nicht ersichtlich machen der Werte kann zu einer Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 1.450,- führen.
Zur Information haben wir für Sie das Bundesgesetzblatt EAVG hinterlegt.